Arbeiterwohnheime

Arbeiterwohnheim Sigmundskroner Straße Bozen

Als Arbeiterwohnheime werden Wohneinrichtungen des Wohnbauinstitutes für die zeitweilige Unterkunft von Arbeitern mit italienischer Staatsangehörigkeit, aus EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, sowie von Staatenlosen Arbeitern, die sich rechtmäßig in Südtirol aufhalten, bezeichnet.

Informationen zu Kleinwohnungen und andere Wohnlösungen für das Gesundheitspersonal des Gesundheitsbezirks Bozen stehen auf folgender Homepage zur Verfügung: 

https://www.sabes.it/de/Formulare.asp?&someforms_action=4&someforms_article_id=47512

Arbeiterwohnheim des WOBI

In Bozen stehen sieben Gebäude mit insgesamt 410 Bettenplätzen und in Meran steht ein Gebäude mit insgesamt 114 Bettenplätzen zur Verfügung.

Die Unterkünfte bestehen aus Kleinwohnungen oder aus Bettenplätzen (innerhalb einer Wohnung maximal 7 Bettenplätze) und werden Arbeitern gewährt, die:

  • ein reguläres Arbeitsverhältnis innehaben
  • eine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben
  • in der Arbeitslosenliste seit nicht mehr als 8 Monaten (sofern der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Eintragung in die Arbeitslosenliste ein Jahr lang einer regulären Beschäftigung in Südtirol nachgegangen ist) eingetragen sind
  • an einem Projekt zur Wiedereingliederung in die Arbeitswelt teilnehmen.

Die Gesuche können während des ganzen Jahres mittels eigenem Formular eingereicht werden.

Downloaden Sie das Gesuch um Aufnahme in ein Arbeiterwohnheim in PDF-Format

Welche Miete bezahlt der Mieter des Arbeiterwohnheimes?

Der Mieter bezahlt eine Tagesquote, welche die Miete aufgrund des Landesmietzinses, sowie die Nebenspesen beinhaltet. Die zu bezahlende Tagesquote wird jährlich vom Wohnbauinstitut festgelegt.

Der Mieter hat die Möglichkeit, Miete und Nebenspesen mittels Post- oder Bankeinzahlungsschein oder mittels Ermächtigung der eigenen Bank oder der italienischen Post zur automatischen Belastung des Kontokorrents zu begleichen.

Sollte der Mieter den fälligen Betrag nicht bezahlen, sorgt das Wohnbauinstitut innerhalb des auf die Einzahlungsfrist folgenden Monats für die Zusendung einer Zahlungsaufforderung. Im Falle eines Zahlungsverzuges von zwei Monaten wird mit Dekret des Präsidenten das Verfahren für die Zwangsräumung des Bettenplatzes oder der Kleinwohnung im Arbeiterwohnheim eingeleitet.

Sollte sich der Mieter nicht an die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen halten, ist ein Widerruf der Zuweisung des Bettenplatzes oder der Kleinwohnung die Folge.

Im Falle eines Widerrufs ist eine weitere Zuweisung in den nächsten fünf Jahren ummöglich.

Hat der Mieter den Bettenplatz oder die Kleinwohnung durch Abgabe falscher Erklärungen erlangt, widerruft das Wohnbauinstitut die Zuweisung und informiert die Justizbehörde.

Der Aufenthalt im Arbeiterwohnheim darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Im Falle der Verfügbarkeit von Plätzen, kann das Wohnbauinstitut einen die festgelegte Dauer überschreitenden Aufenthalt genehmigen.

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