Arbeiterwohnheime

Arbeiterwohnheim Sigmundskroner Straße Bozen

Als Arbeiterwohnheime werden Wohneinrichtungen für die zeitweilige Unterkunft von Arbeitern mit italienischer Staatsangehörigkeit, aus EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, sowie von Staatenlosen Arbeitern, die sich rechtmäßig in Südtirol aufhalten, bezeichnet.

 

Vor Einreichen des Gesuches muss die EEVE-Erklärung (Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung) erstellt worden sein. Für die zwischen 1. Januar und 30. Juni eingereichten Gesuche wird die auf das vorletzte Jahr bezogene EEVE berücksichtigt. Für die zwischen 1. Juli und 31. Dezember eingereichten Gesuche wird die EEVE des letzten Jahres vor Einreichung des Gesuches herangezogen.


Die antragstellende Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Als Arbeiter/Arbeiterinnen sind jene Personen anzusehen, die über ein reguläres Arbeitsverhältnis oder über einen bezahlten Ausbildungsvertrag verfügen oder eine reguläre selbstständige Berufstätigkeit ausüben oder ein Arbeitseingliederungsprojekt absolvieren oder in den Arbeitslosenlisten seit nicht mehr als acht Monaten eingetragen sind, vorausgesetzt, dass sie bei der Eintragung in Südtirol bereits seit einem Jahr über ein reguläres Arbeitsverhältnis verfügt haben.

2. Sie/Er ist eine Einzelperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3. Sie/Er hat die italienische Staatsbürgerschaft, ist Bürger/Bürgerin eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Drittstaaten, ist staatenlos und hält sich regulär aus nicht touristischen Gründen im Landesgebiet auf.

4. Sie/Er ist nicht Eigentümer und hat nicht das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht einer angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung und sie/er hat in den fünf Jahren vor Vorlage des Gesuchs kein solches Recht veräußert.

5. Sie/Er darf nicht Schulden gegenüber dem Wohnbauinstitut haben.

6. Der „Faktor wirtschaftliche Lage“(FWL) darf 4,46 nicht überschreiten. Die EEVE muss bereits vor Einreichen des Gesuchs erstellt worden sein. Für die zwischen 1. Januar und 30. Juni eingereichten Gesuche wird die auf das vorletzte Jahr bezogene EEVE berücksichtigt. Für die zwischen 1. Juli und 31. Dezember eingereichten Gesuche wird die EEVE des letzten Jahres vor Einreichung des Gesuches herangezogen.

7. Sie/Er hat keinen Bettplatz/keine Kleinwohnung in den drei Jahren vor Vorlage des Gesuchs verweigert, außer es wurde aus triftigen Gründen schriftlich auf den Bettplatz/die Kleinwohnung verzichtet.

8. Es hat gegen sie/ihn kein Verfahren zur Rückgabe des Bettplatzes/der Kleinwohnung wegen häuslicher Gewalt in den fünf Jahren vor Vorlage des Gesuchs stattgefunden.

 

Kleinwohnungen

Informationen zu Kleinwohnungen und andere Wohnlösungen für das Gesundheitspersonal des Gesundheitsbezirks Bozen stehen auf folgender Homepage zur Verfügung:

https://www.sabes.it/de/Formulare.asp?&someforms_action=4&someforms_article_id=47512

Arbeiterwohnheim des WOBI

In Bozen stehen sieben Gebäude mit insgesamt 410 Bettenplätzen und in Meran steht ein Gebäude mit insgesamt 114 Bettenplätzen zur Verfügung.
Die Unterkünfte bestehen aus Kleinwohnungen oder aus Bettenplätzen (innerhalb einer Wohnung maximal 7 Bettenplätze).

Die Gesuche können während des ganzen Jahres mittels eigenem Formular eingereicht werden.

Für weitere Fragen können Sie eine E-Mail an folgende Adresse senden: bz.Arbeiterwohnheime@wobi.bz.it.

Downloaden Sie das Gesuch um Aufnahme in ein Arbeiterwohnheim in PDF-Format

Welche Miete bezahlt der Mieter des Arbeiterwohnheimes?

Das WOBI legt den Mietzins zuzüglich Nebenkosten für die einzelnen Strukturen alljährlich im Voraus fest. Der Mietzins wird in der Höhe des Landesmietzinses eingehoben, erhöht um 30%, da die Wohnheime gänzlich möbliert sind. Gegebenenfalls wird der jährliche Mietzins im Verhältnis zur KlimaHaus-Klasse erhöht. Der Mietzins zu Lasten der einzelnen Mietpartei ergibt sich aus der Konventionalfläche pro Bettenplatz/Kleinwohung im Verhältnis zum Gebäude.

Die Nebenkosten werden für die einzelne Mietpartei in der Höhe des voraussichtlich geschätzten Gesamtbetrages der Spesen des Gebäudes, aufgeteilt, auf der Grundlage der Konventionalfläche des einzelnen Bettenplatzes/der einzelnen Kleinwohnung, festgelegt. Es erfolgt kein Ausgleich.

Weiters sind etwaige Beschädigungen an Gemeinschaftsstellen, für welche der Urheber/die Urheberin nicht ausfindig gemacht werden kann, zu Lasten der Mietparteien.

Zahlungsverzug und daraus folgende Rückgabe des Bettenplatzes/der Kleinwohnung.

Bei nachgewiesener Säumigkeit des Bewohners/der Bewohnerin in der Bezahlung des Mietpreises für einen Zeitraum von zwei Monaten wird das Verfahren zur Rückgabe des Bettenplatzes/der Kleinwohnung eingeleitet und eine Frist von höchsten 15 Tagen gesetzt, innerhalb welcher der Bettenplatz/die Kleinwohnung freiwillig zurückgegeben werden soll oder Gegendarstellungen vogeleget werden sollen, oder, falls möglich, der vorgehaltene Sacherhalt beseitigt werden. Nach erfolglosem Ablauf der Frist oder Nichtanerkennung der Gegendarstellungen wird die Rückgabe des Bettenplatzes/der Kleinwohnung verfügt. Die Rückabe des Bettenplatzes/der Kleinwohnung wird auch verfügt, wenn sich der Bewohner/die Bewohnerin nicht an gesetzliche und vertragliche Bestimmungen hält. Im Falle eines Verfahrens zur Rückgabe des Bettenplatzes/der Kleinwohnung ist eine weitere Zuweisung in den nächsten fünf Jahren unmöglich.

Hat der Bewohner/die Bewohnerin den Bettenplatz oder die Kleinwohnung durch Abgabe falscher Erklärungen erlangt, widerruft das WOBI die Zuweisung. Der Aufenthalt im Arbeiterwohnheim darf die Dauer von acht Jahren nicht überschreiten. Im Falle der Verfügbakeit von Plätzen, kann das WOBI einen die festgelegte Dauer überschreitenden Aufenthalt genehmigen.

 

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