Miete und Nebenspesen

Geldscheine

Mietzins für bestehende Mietverhältnisse

Für die bei Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5, bereits bestehende Mietverhältnisse bezahlt die Mietpartei des Wohnbauinstitutes die gesetzlich festgelegte soziale Miete, welche sich je nach Einkommen zwischen 10 und 25% der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familile bewegt, jedoch die Landesmiete nicht überschreitet. Die monatliche Mindestmiete beträgt € 50,00.

Mietzins für neue Mietverhältnisse

Der soziale Mietzins wird auf der Grundlage der EEVE-Erklärungen (Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärungen) aller Familienmitglieder (auch der Minderjährigen) berechnet und beträgt mindestens 35 Prozent des Landesmietzinses. In den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen beträgt der Mindestmietzins 15 Prozent des Landesmietzinses und auf jeden Fall mindestens 50,00 Euro.

Zudem wurde der bezahlbare Mietzins als alternative Mietform eingeführt. Die dafür vorgesehenen Wohnung werden mittels eigener Ausschreibung zugewiesen. Die betreffende Ausschreibung wird über die Medien (Homepage des WOBI, Zeitschrift) veröffentlicht.

Nebenspesen

Jährlich bekommt Die im Laufe eines Geschäftsjahres verbuchten Rechnungen werden den einzelnen Gebäuden zugeordnet und je nach Art des Eingriffes aufgrund der allgmeinenn Tausenstel, der Heizungs- und der Aufzugstausendstel sowie der Zählerablesungen auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt.

Jährlich bekommt die Mietpartei den Nebenspesenausgleich mit der Aufstellung der angefallenen Kosten. Diese werden mit den vom Institut monatlich angeforderten Akontozahlungen verrechnet und der entstandene Differenzbetrag wird mit der angegebenen Fälligkeit angelastet bzw. gutgeschrieben.

Was passiert wenn die Miete und die Nebenspesen nicht bezahlt werden?

Für den Fall, dass die Mieterpartei den fälligen Betrag für die Mieten und Nebenspesen nicht termingerecht bezahlt, erhält sie eine Zahlungserinnerung. Wird auch dieser nicht Folge geleistet, erhält dieselbe eine letzte Mahnung mit der Mitteilung, dass im Falle einer Nichtzahlung ein Rechtsverfahren zur Zwangsräumung der Wohnung eingeleitet wird. Bei anhaltendem Zahlungsverzug wird der Mietpartei vom Gericht ein Zahlungsbefehl zugestellt mit der Aufforderung die Rückstände zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung zu bezahlen.

Nach Ablauf dieser Zeit wird das Dekret erwirkt und der Mietpartei eine Leistungsaufforderung zugestellt, in der sie zum letzten Mal dazu aufgefordert wird, die Schulden innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Verläuft auch dieser Zeitraum ergebnislos, legt der Gerichtsvollzieher das Datum für die Zwangsräumung der Immobilie fest.

Wenn eine Zwangsräumung wegen Zahlungsverzugs durchgeführt, kann die Mietpartei in den darauffolgenden fünf Jahren nicht um Zuweisung einer Sozialwohnung ansuchen.

Wie wird die Landesmiete berechnet?

Die Landesmiete darf nicht mehr als 4 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung betragen. Dieser setzt sich aus:

  • den gesetzlichen Baukosten, die sich aus der Anwendung der Baukosten pro Quadratmeter auf die Konventionalfläche der Wohnungen ergeben
  • den Baugrundkosten, deren Anteil nicht mehr als 30% der Baukosten betragen darf
  • den festgelegten Erschließungskosten

zusammen. Es werden auch die Berichtigungskoeffizienten für das Alter, für den Erhaltungs- und Instandsetzungszustand und für die KlimaHaus-Klasse angewandt.

 

Wie werden die Nebenspesen berechnet?