Widerruf der Wohnungszuweisung
Wenn sich die Mietpartei oder deren Familienmitglieder nicht an die, vom Gesetz und im Mietvertrag in der Mietvereinbarung, festgelegtenWenn sich die Mietpartei oder deren Familienmitglieder nicht an die, vom Gesetz und im Mietvertrag in der Mietvereinbarung, festgelegten Vorschriften halten, widerruft der Präsident des Wohnbauinstitutes, nach Anhören der Mieterkommission, die Wohnungszuweisung.
Wann wird der Widerruf verfügt?
Der Widerruf der Zuweisung wird in folgenden Fällen verfügt:
a) wenn ein Mitglied der Familiengemeinschaft das Eigentum oder das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer angemessenen Wohnung für die Familiengemeinschaft hat oder in den letzten fünf Jahren ein solches Recht abgetreten hat. Es werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen ein Mitglied der Familiengemeinschaft beteiligt ist. Die Durchführungsverordnung legt die Fristen für die Rückgabe und die Anwendung des Landesmietzinses samt etwaiger zusätzlicher Erhöhung fest. Ebenso legt die Durchführungsverordnung bei Inhaberschaft einer nicht angemessenen Wohnung den geschuldeten Mietzins fest,
b) bei Nutzung der Wohnung, Zubehörflächen oder Gemeinschaftsbereiche für unerlaubte Zwecke oder bei deren missbräuchlicher Nutzung,
c) bei Überschreitung der von der Durchführungsverordnung für das Mietverhältnis festgelegten Höchstdauer.
Auch bei nicht endgültiger Verurteilung des/der Zuweisungsbegünstigten oder bei Strafzumessung auf Antrag wegen Verbrechen häuslicher Gewalt laut Artikel 3/bis des Gesetzesdekrets vom 14. August 2013, Nr. 93, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 15. Oktober 2013, Nr. 119, in geltender Fassung, verfügt die Präsidentin/der Präsident des WOBI den Widerruf der Zuweisung. In diesem Fall behalten die zusammenlebenden Personen das Recht auf die Zuweisung bei und treten in das Mietverhältnis ein.
Zudem ist der Widerruf der Wohnungszuweisung in folgenden Fällen vorgesehen:
a) bei Aufnahme von Personen oder bei Verlegung ihres meldeamtlichen Wohnsitzes in die Wohnung ohne die Ermächtigung des WOBI oder bei entgeltlicher oder unentgeltlicher, vollständiger oder teilweiser Abtretung der Wohnung oder Zubehörflächen an Dritte ohne die Ermächtigung des WOBI,
b) beim Verlust bestimmter Voraussetzungen für die Zuweisung und für den Verbleib in der Wohnung,
c) bei ausgebliebener Besetzung der Wohnung, außer bei Ermächtigung des WOBI aus schwerwiegenden Gründen,
d) bei Verlegung des meldeamtlichen Wohnsitzes der/des Zuweisungsbegünstigten, außer bei Ermächtigung des WOBI oder im Falle einer Trennung,
e) bei schwerem oder wiederholtem Verstoß gegen die Mieterordnung,
f) bei erheblichen Schäden an der Wohnung, den Zubehörflächen oder Gebäuden über die normale Abnutzung hinaus,
g) bei Zutrittsverweigerung zur Wohnung für technisches Personal des WOBI und/oder beauftragte Firmen, die zu unaufschiebbaren Reparaturarbeiten für die Sicherung der Gebäude und die Unversehrtheit der darin lebenden Personen und Dritter oder für Eingriffe laut den geltenden Bestimmungen gerufen sind,
h) bei Zutrittsverweigerung zur Wohnung für die Durchführung der Kontrollen gemäß gesetzlichen Bestimmungen
i) bei Weigerung der/des Zuweisungsbegünstigten, im Falle eines von Amts wegen verfügten Tausches in eine andere Wohnung des WOBI zu ziehen bzw. im Falle eines Wohnungstausches die bisher besetzte Wohnung an das WOBI zurückzugeben.
Der Widerruf der Wohnungszuweisung hat die Auflösung des Mietvertrages von Rechts wegen zur Folge und es besteht für die folgenden fünf Jahre keine Möglichkeit für eine Neuzuweisung.
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